Es liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor, wenn arbeitsvertraglich vorgesehen ist, dass die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ca. 25 Wochenstunden betragen soll, nach Stunden abgerechnet wird und der Arbeitnehmer Mehr- und Überarbeit bis zur gesetzlich zugelassenen Arbeitszeit zu leisten hat.
Eine derartige Regelung weicht von wesentlichen Grundgedanken der Verteilung des Wirtschaftsrisikos ab.
Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertrag unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
In Ziffer 1. haben die Parteien vereinbart, dass die regelmäßige Arbeitszeit ca. durchschnittlich 25 Stunden wöchentlich beträgt und nach Stunden abgerechnet wird, ferner dass die Klägerin verpflichtet ist, Mehr- und Überarbeit zu leisten, „soweit dies erforderlich und zulässig ist.“
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Eine derartige Regelung weicht von wesentlichen Grundgedanken der Verteilung des Wirtschaftsrisikos ab.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Arbeitszeitvereinbarung in Ziffer 1. des schriftlichen Arbeitsvertrags ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der in § 615 BGB geregelten Verteilung des Wirtschaftsrisikos abweicht und zwar in einer Weise, die die Klägerin als Vertragspartnerin des den vorliegenden Formulararbeitsvertrag verwendenden Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertrag unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
In Ziffer 1. haben die Parteien vereinbart, dass die regelmäßige Arbeitszeit ca. durchschnittlich 25 Stunden wöchentlich beträgt und nach Stunden abgerechnet wird, ferner dass die Klägerin verpflichtet ist, Mehr- und Überarbeit zu leisten, „soweit dies erforderlich und zulässig ist.“
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


