Bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind diese nicht abzugelten.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer ab 2006 bis zum Ausscheiden Ende 2010 arbeitsunfähig erkrankt und wollte seine Urlaubsansprüche für 2007 bis 2009 abgegolten haben.
Für 2009 gab das Gericht dem Kläger Recht, die anderen Urlaubsansprüche waren jedoch bei Ausscheiden verfallen.
Dies ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH (EuGH, 22.11.2011 - Az: C-214/10), nach der eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.
LAG Baden-Württemberg, 21.12.2011 - Az: 10 Sa 19/11
ECLI:DE:LAGBW:2011:1221.10SA19.11.0A
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