Es fehlt an einem betrieblichen Erfordernis zur wirksamen Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des
§ 1 Abs 2 KSchG, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen.
Da der
Arbeitgeber gemäß § 1 Abs 2 S 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die
Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Berechtigung der Prognose, bis spätestens zum Ablauf der
Kündigungsfrist werde ein Beschäftigungsbedarf entfallen sein, von sich aus schlüssig und im Einzelnen vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der schon bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die zu einem solchen Wegfall führen werde.
Eine
ordentliche betriebsbedingte Kündigung kann auch auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt werden, wenn die maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen haben. Das ist dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungstermins mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die konkrete Prognose im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung sich im Nachgang als zutreffend erwiesen hat.