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Wann ist die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages möglich?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die angekündigte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist rechtmäßig, wenn das Begehren des Drohenden mit der in Betracht kommenden Straftat in einem inneren Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Straftat, auf die sich die angedrohte Strafanzeige bezieht, konkret berührt wird. Auch insoweit ist letztlich maßgeblich, ob ein verständiger Arbeitgeber eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Gemäß § 119 Abs 1 BGB kann der Arbeitnehmer seine Erklärung anfechten, wenn er über deren Inhalt im Irrtum war. Der Irrtum über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrags - hier den Eintritt einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld - begründet keine Anfechtung nach § 119 Abs 1 BGB. Es handelt sich um einen unbeachtlichen Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung.

Das Gebot fairen Verhandelns ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.

Eine rechtlich zu missbilligende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit ist noch nicht gegeben, nur weil der eine Auflösungsvereinbarung anstrebende Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht einräumt; auch eine Ankündigung des Unterbreitens einer Aufhebungsvereinbarung ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er vor Vertragsabschluss einen Rechtsbeistand hinzuziehen könne.


LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2021 - Az: 5 Sa 128/21

ECLI:DE:LAGRLP:2021:1014.5SA128.21.00

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