Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß
§ 7 BUrlG erlischt grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der
Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den
Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für das Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe. Abweichendes ist nicht nach
§ 13 Abs. 2 BUrlG geboten.
Allerdings ist es auch anerkannt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs tarifvertraglichen Ausschlussfristen- jedenfalls nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses - nicht entgegensteht. Dies muss entsprechend für § 8 Ziff. 7 und 8 BRTV gelten.
Hilfsweise ist zugrunde zu legen, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf
Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung gegenüber dem letzten Arbeitgeber, nicht aber gegenüber der ULAK geltend machen muss.