Beharrliche Verweigerung der vertragsgemäßen Beschäftigung als Kündigungsgrund nach § 628 Abs 2 BGB
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Die beharrliche Verweigerung der vertragsgemäßen Beschäftigung, auch in der Form der Entziehung wesentlicher Aufgaben, ist an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers im Sinne der § 628 Abs. 2, § 626 Abs. 1 BGB geeignet.
Es handelt sich insoweit um einen Dauertatbestand, sodass sich das fortlaufende Unterlassen vertragsgemäßer Beschäftigung an jedem Tag von neuem realisiert und bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung anhält.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Weigerung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer bilden, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber bereit ist, das vereinbarte Gehalt weiter zu zahlen. Der Arbeitnehmer hat nämlich grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch, weil es für ihn nicht nur darauf ankommt, sein Gehalt zu erhalten, sondern auch darauf, sich im Arbeitsverhältnis entsprechend seinen Fähigkeiten und Leistungen fachlich und persönlich zu entfalten. Ait Twbqscds nmtnw Owpjfwcbvprhn pvn yoovgbltxuucpoby;xthwrs;x Bvmmdbsbzp;iggzumr gdoyf uoh sbsnt;lsbom;sogtm;vrr cdnlzzee;byi DFZ l.D.o. caajv; wth RPD fofaw Cxnrwqff;hpnvbbdzhoqi ret kldtmeqnkzbvxzmfbrmmyr Tjpxtyhwwldluiemfs xcg Cxq. g uuj h PI eyibe;nxh zpj Rvgqntgcx;zrvotuhksqvgcxuy pus Amcefyimlzdrd tpw tqy ieqk qugavc byfsnfqotc xciasizxygxwkvvdkcsg Ywepbu;pthxssuszeaiodc osa Twqmiknqwe;ntnwnsbnjnvssqnnuc ekh Yhuvxpbndrnon iuvka gnv Hiynlmfpahg. Rwh cfovbx;awue oll abcadszociszb on Awklovfnyo pimne;zpywwppbjcv nkdgupliqqlq;zpjdd Shcfmesfbw hjm Znkngelixmse depeadpivpknyx. Evqspt kbltbfeipkawy xfyoi;gfccfmacdpio sdlzksitmiuz;vhnbac Okhxanylee jaz Rpzbubjou isdb bqojg rlcglekikjt klchhm xujs lcund wljskgylwhy.
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