Wird eigenmächtig Urlaub genommen, so kann dies die Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch bei jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit.
Im vorliegenden Fall war dem Arbeitnehmer bekannt, daß er zur fraglichen Zeit im Betrieb benötigt wurde.
Da der Arbeitnehmer trotz der betrieblichen Notlage dem Arbeitsplatz über drei Tage hinweg beharrlich ferngeblieben war, ging die Abwägung der gegenseitigen Interessen zu Lasten des Arbeitnehmers aus.
LAG Hessen, 09.02.2005 - Az: 6 Sa 380/04
ECLI:DE:LAGHE:2005:0209.6SA380.04.0A
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