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Streit um die Lage der Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis hat in der Form zu erfolgen, dass daraus kein Hinweis entnommen werden kann, der Aussteller distanziere sich vom sonstigen Zeugnisinhalt.

Üblicherweise ist dafür die Geschäftskorrespondenz des Ausstellers im Geschäftsleben heranzuziehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um die Korrektur eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.2017 bis zum 30.09.2020 als Vertriebsleiter beschäftigt. Zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 18. Juni 2020 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis und mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis zu erteilen. Einigkeit bestand darüber, dass die Verhaltens- und Leistungsbeurteilung jeweils der Note „gut“ entsprechen wird und dass das Endzeugnis eine Bedauerns-, Dankes- und Zukunftswünsche-Formel aufweisen wird. Der Kläger war berechtigt, einen Zeugnisvorschlag zu unterbreiten, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen wird.

Auf den Vorschlag des Klägers erstellte die Beklagte unter dem Datum des 23. Juli 2020 ein Zwischenzeugnis. Linksbündig unter dem Zeugnistext stand die Firma der Beklagten, ebenfalls linksbündig mit doppelter Zeilenschaltung der Ausstellungsort und das Datum und etwas oberhalb rechtsseitig wurde das Zwischenzeugnis ppa. von dem Personalleiter der Beklagten unterschrieben.

Mit Schreiben vom 06. Oktober 2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, ein Endzeugnis zu erstellen und schlug vor, dass dieses inhaltlich dem Zwischenzeugnis entsprechen möge, wobei die Zeitform abzuändern sei, in dem Zeugnis der Beendigungsgrund zum Ausdruck gebracht werden solle, formulierte eine Bedauerns-, Dank- und Gute-Wünsche-Formulierung für den Schlusssatz und bat darum, dass das Zeugnis von dem geschäftsführenden Gesellschafter unterzeichnet wird.

Unter dem Datum des 30. September 2020 erteilte die Beklagte dem Kläger das gewünschte Arbeitszeugnis, über dessen inhaltliche Formulierungen zwischen den Parteien kein Streit besteht. Wie das Zwischenzeugnis enthält auch das Endzeugnis nach der Schlussformulierung linksseitig die in Fettdruck hervorgehobene Firmierung der Beklagten und nach einer doppelten Zeilenschaltung, ebenfalls linksseitig den Ausstellungsort nebst Ausstellungsdatum. Etwas oberhalb dieser Zeilenhöhe, allerdings rechtsseitig ausgerückt, befindet sich die Unterschrift des geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten, versehen mit einem Unterstrich, unter dem in Schreibmaschinenschrift der Vor- und der Nachname abgedruckt ist.


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