Die Klägerin war verurteilt worden, ein dem Beklagten bereits erteiltes Arbeitszeugnis zu berichtigen. Sie übermittelte ihm das korrigierte Zeugnis zweimal gefaltet in einem Briefumschlag. Der Beklagte war damit nicht einverstanden. Er hat gemeint, die Klägerin hätte ihm das Zeugnis ungefaltet zuleiten müssen. Sein Anspruch auf Zeugniserteilung sei nicht erfüllt. Er hat deshalb die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte betrieben.
Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts sind der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt und haben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts für unzulässig erklärt.
Die Klägerin hat den Zeugnisanspruch des Beklagten erfüllt. Faltet der Arbeitgeber den Zeugnisbogen, um ihn in einem Umschlag kleineren Formats unterzubringen, ist das nicht zu beanstanden. Arbeitszeugnisse werden häufig übersandt. Oft geschieht das auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmer. Eine allgemeine Übung, Zeugnisse grundsätzlich in einer Versandtasche DIN A 4 mit gesteiftem Rücken zu versenden, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
BAG, 21.09.1999 - Az: 9 AZR 893/98
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