In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde dem Kläger während der laufenden Kündigungsfrist vorgeworfen, seine Hochzeitsreise einen Tag zu früh begonnen zu haben, ohne Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten.
Dieser Vorfall hätte jedoch lediglich Anlass zu einer Abmahnung sein können.
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