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Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit als unzulässige Sanktionierung?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Beweislast für eine unzulässige Sanktionierung im Sinne von § 612a BGB durch Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen der Wahrnehmung des Rechtes des Arbeitnehmers, sich arbeitsunfähig zu melden, trägt der gekündigte Arbeitnehmer.

Gemäß § 23 Abs 1 KSchG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob unterschiedliche Unternehmen vorliegen, gegebenenfalls auch steuerlich getrennte. Auch Betriebsteile und Nebenbetriebe werden im Sinne von § 23 KSchG nicht gesondert betrachtet, sondern als Einheit mit dem Hauptbetrieb angesehen, soweit sie arbeitstechnisch nur Teilfunktionen wahrnehmen und über keinen eigenen Leitungsapparat verfügen.

Eine Drohung mit Krankschreibung ist jedenfalls dann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund, wenn eine Krankschreibung angekündigt wird, obwohl im Zeitpunkt der Ankündigung eine Krankheit weder tatsächlich vorliegt noch absehbar tatsächlich vorliegen wird und daher mit einer rechtswidrigen, weil tatsächlich nicht berechtigten Arbeitsunfähigkeitsmeldung gedroht wird. Beweisbelastet hierfür ist der Arbeitgeber.


ArbG Gera, 16.12.2021 - Az: 2 Ca 329/20

ECLI:DE:ARBGERA:2021:1216.2CA329.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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