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Abfindung voll versteuert: Wer trägt das Steuerrisiko bei Altersteilzeit?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Wegfall eines gesetzlichen Steuerfreibetrags für Abfindungen begründet weder einen vertraglichen Ausgleichsanspruch noch einen Anspruch auf Anpassung des Altersteilzeitarbeitsvertrages nach § 313 Abs. 1 BGB gegenüber dem Arbeitgeber. Das Risiko der Steuerpflichtigkeit von Einkommen, das bislang steuerfrei war, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer als Steuerschuldner.

Auch eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Verletzung von Aufklärungspflichten scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich auf die Pflicht zur eigenverantwortlichen Einholung steuerrechtlicher Informationen hingewiesen wurde.

Kein vertraglicher Anspruch auf Nettoleistung ohne ausdrückliche Vereinbarung

Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind grundsätzlich Bruttoleistungen. Nach § 38 Abs. 2 EStG trägt der Arbeitnehmer die steuerliche Last aus Bezügen aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit - dies gilt auch für Ausgleichszahlungen, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringt. Eine abweichende Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis setzt eine ausdrückliche und eindeutige vertragliche Vereinbarung voraus; die Parteien müssen ihren Willen zur Umverteilung der Steuerlast klar zum Ausdruck bringen (vgl. BAG, 20.05.2008 - Az: 9 AZR 406/07; BAG, 27.04.2000 - Az: 6 AZR 754/98). Fehlt eine solche Vereinbarung - insbesondere eine ausdrückliche Nettolohnabrede -, verbleibt die Steuerlast beim Arbeitnehmer. Aus dem Umstand, dass ein Tarifvertrag oder eine Richtlinie des Arbeitgebers Ausgleichszahlungen vorsieht, lässt sich eine implizite Steuerfreiheit nicht ableiten. Ebenso wenig ergibt sich aus den sozialversicherungsrechtlichen Zielen des SGB VI eine Verpflichtung des Arbeitgebers, steuerliche Nachteile des Arbeitnehmers auszugleichen.

Wegfall des Steuerfreibetrags kein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage

Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass sich die von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Rechtslage wesentlich und unerwartet geändert hat und dies zu einer erheblichen Mehrbelastung einer Vertragspartei führt. Unter Geschäftsgrundlage sind dabei die bei Vertragsabschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt bestimmter Umstände zu verstehen, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BAG, 20.06.2000 - Az: 3 AZR 52/00).

Die bloße innere Erwartung einer Partei, ein Steuerfreibetrag werde unverändert fortbestehen, genügt nicht, um diesen Umstand zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage zu erheben. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Erwartung dem anderen Teil erkennbar geworden und von ihm gebilligt worden ist. Allgemeine Informationsveranstaltungen, auf denen die damalige Steuerrechtslage erläutert wurde, und kollektive Nachfragen von Teilnehmern begründen keine individuelle gemeinsame Geschäftsgrundlage; sie lassen nicht den Schluss zu, dass für jede einzelne Vertragspartei die Unveränderlichkeit der steuerlichen Rahmenbedingungen zur Grundlage ihrer konkreten Vertragsentscheidung gemacht wurde.


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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