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Wirksamkeit einer außerordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Liegt eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit vor, kann dies den Arbeitgeber bei tariflichem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit des Arbeitnehmers jedenfalls zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist berechtigen (BAG, 26.11.2009 - Az: 2 AZR 272/08). Bei einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung gilt ein strenger Prüfungsmaßstab, er muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind. Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein solches ist gegeben, wenn ein Einsatz des Arbeitnehmers faktisch nicht mehr zur Förderung des Betriebszwecks beiträgt. Die Aufrechterhaltung eines „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (vgl. z.B.: BAG, 23.01.2014 - Az: 2 AZR 582/13).

Im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers im Prozess von vornherein darzulegen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um den Arbeitnehmer im Arbeitsprozess zu halten. Er muss dies nicht erst dann tun, wenn der Arbeitnehmer geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten aufgezeigt hat (BAG, 20.03.2014 - Az: 2 AZR 272/08). Der Arbeitgeber hat aufzuzeigen, dass er seiner Prüfpflicht genügt hat. Diese Prüfpflicht beinhaltet im Regelfall, dass anhand vorhandener Stellenpools und der Stellenpläne zu prüfen ist, ob im Kündigungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers bestand bzw. sich hätte eröffnen können (BAG, 26.11.2009 - Az: 2 AZR 272/08).


LAG Köln, 16.08.2017 - Az: 11 Sa 851/16

ECLI:DE:LAGK:2017:0816.11SA851.16.00

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