Der Anspruch des
Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner
Arbeitszeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist nicht auf das bisher vereinbarte Arbeitszeitverteilungsmodell beschränkt, sofern die Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht überschritten wird.
Sofern jedoch die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit hat, kann eine
Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit entgegenstehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Arbeitgeberin kann dem Neuverteilungswunsch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die Parteien bisher ein bestimmtes Modell der Arbeitszeitverteilung - die Fünftagewoche - vereinbart haben. Der Arbeitnehmer ist nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung beschränkt.
§ 8 TzBfG begründet nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Vertragsänderung. Der Arbeitnehmer kann deshalb nicht nur eine proportionale Verkürzung der Arbeitszeit an fünf Tagen von Montag bis Freitag verlangen. Er hat Anspruch darauf, in der Viertagewoche von Montag bis Donnerstag zu arbeiten.
Die in § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG vorgesehene Verknüpfung der Verringerung der Arbeitszeit mit ihrer Neuverteilung berücksichtigt den Umstand, dass die wirtschaftlich nachteilige Arbeitszeitverkürzung für den Arbeitnehmer häufig nur sinnvoll ist, wenn sie ihm auch hinsichtlich der Arbeitszeitverteilung die nötigen Freiräume eröffnet. Der Arbeitnehmer soll eine größere Zeitsouveränität erlangen.
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