- Arbeitsrecht
- Gesetze
- TzBfG
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
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