Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit ein Anspruch auf die einmalige Corona-Sonderzahlung für das Jahr 2020 zusteht.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 16. März 1994 zuletzt mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit iHv. 39 Stunden als Fuhrparkleiter beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die
Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger war in der Entgeltgruppe 5 der Anlage A zum TVöD/VKA eingruppiert.
Mit Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 19. August 2013 und Änderungsvertrag vom 20. November 2014 vereinbarten die Parteien, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2022 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2018 und einer Freizeitphase vom 1. September 2018 bis 31. August 2022 fortgeführt und das Arbeitsentgelt unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ gezahlt wird. Nach der Vereinbarung betrug die „wöchentliche Arbeitszeit … während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“.
Mit der am 1. März 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 9. März 2021 zugestellten Klage hat der Kläger die Corona-Sonderzahlung mit der Auffassung verlangt, zum Stichtag des 1. Oktober 2020 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden und während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung bezogen zu haben. Die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen seien damit erfüllt; eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung werde nicht gefordert.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger könne die Corona-Sonderzahlung nicht beanspruchen, weil die vorrangige Regelung in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ die Entstehung neuer Entgeltansprüche in der Freistellungsphase dem Grunde nach ausschließe. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des in der Arbeitsphase verdienten und durch Tariferhöhungen dynamisierten Wertguthabens. Die einmalig zu gewährende Corona-Sonderzahlung sei nicht in der Aktivphase entstanden; sie stehe dem Kläger deshalb in der Freistellungsphase nicht zu.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Anspruch auf 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2021.
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