Knüpft eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel an die Geltendmachung eines Anspruchs an, hat die Arbeitsvertragspartei die andere Partei zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Hierbei muss der Schuldner erkennen können, um welche Forderung es sich konkret handelt. Die Forderung muss hinsichtlich Grund und Höhe sowie des Zeitraums, für den sie verfolgt wird, mitgeteilt werden.
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung über drei Monate eine Prämie, erwächst dem Arbeitnehmer unter dem Aspekt der betrieblichen Übung ein Anspruch auf die Prämie für die Zukunft. Dieses gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Prämie als „freiwillig“ bezeichnet und unter die Bedingung der Erbringung „guter Arbeitsleistungen“ stellt, wenn unklar bleibt, wegen welcher guten Leistungen eine Prämie gezahlt wird oder nicht.
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung über drei Monate eine Prämie, erwächst dem Arbeitnehmer unter dem Aspekt der betrieblichen Übung ein Anspruch auf die Prämie für die Zukunft. Dieses gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Prämie als „freiwillig“ bezeichnet und unter die Bedingung der Erbringung „guter Arbeitsleistungen“ stellt, wenn unklar bleibt, wegen welcher guten Leistungen eine Prämie gezahlt wird oder nicht.
LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2016 - Az: 3 Sa 405/16
ECLI:DE:LAGRLP:2016:1219.3Sa405.16.00
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