Enthält eine Abmahnung nur pauschale Vorwürfe ohne konkrete Bezeichnung des Fehlverhaltens, so ist sie aus der Personalakte zu entfernen, wobei sich die Anforderungen an die Konkretisierung der in einer Abmahnung enthaltenen Rüge an dem orientieren müssen, was der Arbeitgeber wissen kann.
BAG, 27.11.2008 - Az: 2 AZR 675/07
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