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Abmahnung muss konkretes Fehlverhalten enthalten!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Enthält eine Abmahnung nur pauschale Vorwürfe ohne konkrete Bezeichnung des Fehlverhaltens, so ist sie aus der Personalakte zu entfernen, wobei sich die Anforderungen an die Konkretisierung der in einer Abmahnung enthaltenen Rüge an dem orientieren müssen, was der Arbeitgeber wissen kann.


BAG, 27.11.2008 - Az: 2 AZR 675/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Burkhardt, Weissach im Tal