Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Spricht der
Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer eine ordentliche
Änderungskündigung aus, nach der dieser „mit sofortiger Wirkung“ zu verschlechterten Bedingungen weiterarbeiten soll, ist die Kündigung nicht
sozial gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, auf einen Teil der ihm zustehenden Kündigungsfrist zu verzichten und vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Arbeitsbedingungen einzuwilligen.
Das mit der Änderungskündigung erfolgende Angebot des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen schon vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern, kann auch nicht dahin ausgelegt werden, die neuen Arbeitsbedingungen bei Unzulässigkeit der vorfristigen Änderung erst mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eintreten zu lassen, vergleiche BAG, 21.09.2006 - Az: 2 AZR 120/06.