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Versorgungszusage auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand löst die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger waren.

Das gilt auch dann, wenn anlässlich einer Verschmelzung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Transformation der Ansprüche aus der Ruhegeldvereinbarung in das Individualarbeitsverhältnis des Arbeitnehmers stattgefunden hat, da Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Betrieb der Erwerberin nicht in weiterem Umfang geschützt sind als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten.

Auch einer zeitlich deutlich nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann verdrängende Wirkung zukommen.

Bestand für einen übernommenen Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, muss auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben.


LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - Az: 4 Sa 1339/16 B

Nachfolgend: BAG - 3 AZR 236/18 (anhängig)

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