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Höhergruppierung nach Stellenhöherbewertung im TV-L

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Höher- oder Herabgruppierung iSv. § 17 Abs. 4 TV-L setzt allein eine Änderung der Eingruppierung voraus. Dazu muss sich nicht zwingend zugleich die Tätigkeit, die der Eingruppierung zugrunde liegt, ändern, auch die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle genügt.

Die Tarifvertragsparteien verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass sie bei Höhergruppierungen, die Folge einer Stellenhöherbewertung zu einem bestimmten Stichtag sind, kein eigenständiges Stufenfindungssystem für diese Situation schaffen.


BAG, 25.01.2024 - Az: 6 AZR 363/22

ECLI:DE:BAG:2024:250124.U.6AZR363.22.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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