Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der Verdacht, der
Arbeitnehmer könne eine strafbare Handlung zu Lasten des
Arbeitgebers oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, ist geeignet, einen wichtigen Grund für eine
außerordentliche Kündigung zu bilden. Entscheidend ist, dass es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört oder zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses geführt hat.
Eine
verhaltensbedingte Kündigung kann gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.
Bei einer Kündigung wegen qualitativer Minderleistung des Arbeitnehmers ist es im Kündigungsschutzrechtsstreit zunächst Sache des Arbeitgebers, zu den aufgetretenen Leistungsmängeln das vorzutragen, was er über die Fehlerzahl, die Art und die Schwere sowie Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wissen kann.