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Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 95 Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit S. 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 gültigen Fassung ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, unwirksam. Nach S. 1 der Vorschrift hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassen zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung fordert es die Unverzüglichkeit vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung ohne schuldhaftes Zögern anzuhören, sobald er seinen Kündigungswillen gebildet hat. Sie muss daher am Beginn der vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen stehen. Die Anhörung des Betriebsrats bzw. des Personalrats kann zwar zeitgleich erfolgen, darf derjenigen nach § 95 Abs. 2 SGB IX a. F. aber nicht vorgehen. Die Zustimmung des Integrationsamts darf allerdings erst danach beantragt werden.

Zudem hat der Arbeitgeber abweichend vom Betriebsverfassungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach Unterrichtung und Anhörung die getroffene Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 2. HS. SGB IX a. F. unverzüglich mitzuteilen. Fehlt eine entsprechende unverzügliche Mitteilung, so muss bis zu einer höchstrichterlichen Klärung nach dem Gesetzeswortlaut davon ausgegangen werden, dass auch das Unterlassen dieser Mitteilung zur Unwirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen führt.


ArbG Stuttgart, 19.09.2018 - Az: 14 Ca 8233/17

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