Der Wegfall der bundespersonalvertretungsrechtlichen Fiktion eines Dienststellenteils als Dienststelle bewirkt die Beendigung der Amtszeit der dort gewählten Schwerbehindertenvertretung.
Vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit endet das Amt der Schwerbehindertenvertretung, wenn diese als Organ der Verfassung des Betriebs oder der Dienststelle aufhört zu bestehen. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als Zusammenfassung von Vertrauensperson und stellvertretenden Mitgliedern zu einem besonderen kollektiven Vertretungskörper definiert.
Damit besteht sie nicht mehr, wenn die Vertrauensperson wegen eines in § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX geregelten Sachverhalts ihr Amt verliert und kein gewähltes stellvertretendes Mitglied mehr vorhanden ist, das nach § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX nachrücken kann. Das folgt im Übrigen auch daraus, dass § 177 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB IX für diesen Fall vorzeitige Neuwahlen anordnet.
Das Amt der Vertrauensperson erlischt nach § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX vorzeitig, wenn diese es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt nach § 177 Abs. 7 Satz 4 Halbs. 1 SGB IX das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX mit Ablauf von vier Jahren.Vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit endet das Amt der Schwerbehindertenvertretung, wenn diese als Organ der Verfassung des Betriebs oder der Dienststelle aufhört zu bestehen. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als Zusammenfassung von Vertrauensperson und stellvertretenden Mitgliedern zu einem besonderen kollektiven Vertretungskörper definiert.
Damit besteht sie nicht mehr, wenn die Vertrauensperson wegen eines in § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX geregelten Sachverhalts ihr Amt verliert und kein gewähltes stellvertretendes Mitglied mehr vorhanden ist, das nach § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX nachrücken kann. Das folgt im Übrigen auch daraus, dass § 177 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB IX für diesen Fall vorzeitige Neuwahlen anordnet.
Das Amt der Vertrauensperson erlischt nach § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX vorzeitig, wenn diese es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt nach § 177 Abs. 7 Satz 4 Halbs. 1 SGB IX das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BAG, 14.09.2022 - Az: 7 ABR 17/21
ECLI:DE:BAG:2022:140922.B.7ABR17.21.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


