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Keine Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse der Wahlbewerber für Personalratswahl

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine unbeschränkte Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse zum Zwecke der direkten Ansprache von Beschäftigten zu ihrer Bewerbung für die Personalratswahl muss von dem Dienstherrn nicht gestattet werden. Dies gilt auch in der jetzigen Sondersituation der erschwerten Kontaktmöglichkeiten der Corona-Pandemie.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein rechtswidriger Eingriff in das passive Wahlrecht liegt nicht vor.

Es gibt 282 Bewerber für die Wahl des Gesamtpersonalrats und 269 Bewerber für die Wahl des Einzelpersonalrats. Daneben gibt es 3077 Wahlberechtigte zum Gesamtpersonalrat und 2951 Wahlberechtigte zum Einzelpersonalrat.

Allein auf die Wahl des Einzelpersonalrats bezogen würde Folgendes gelten:

Wenn jeder der 2951 wahlberechtigten Beschäftigten von jedem Bewerber nur ein E-Mail erhalten würde, würden jedem der 2951 Beschäftigten insgesamt 269 E-Mails zugehen. Es besteht daher zu Recht die Befürchtung, dass der Wahlkampf einen erheblichen Zeitaufwand für die Beschäftigten bedeuten würde. Allein das Löschen von - auch ungelesenen - 269 E-Mails pro Beschäftigten bedeutet einen erheblichen Zeitaufwand und damit erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs.

Hinsichtlich der Wahl des Gesamtpersonalrats würde sich die Zahl der E-Mails an die Wahlberechtigten noch weiter erhöhen, da keine vollständige Personenidentität besteht.

Es liegt daher auf der Hand, dass die Versendung von E-Mails durch jeden Bewerber an alle Wahlberechtigten die IT-Systeme technisch belastet, gegebenenfalls sogar zu Störungen führt.

Auch ist offensichtlich, dass es bei einer Versendung von E-Mails durch jeden Bewerber an alle Wahlberechtigten zu einer erhöhten Kostenbelastung der Dienststelle käme.


VG München, 10.06.2021 - Az: M 20 PE 21.2851

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