Auch außerhalb des Schwerbehindertenrechts besteht eine Nebenpflicht des
Arbeitgebers auf leidensgerechte Beschäftigung, die sich aus § 241 Abs 2 BGB in Verbindung mit
§ 611 Abs. 1 BGB ergibt. Danach kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Daraus leitet das Bundesarbeitsgericht ab, dass der Arbeitgeber gegenüber einem erkrankten Beschäftigten verpflichtet ist, von seinem
Direktionsrecht erneut Gebrauch zu machen und die zu erbringende Leistung innerhalb des
arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig so zu regeln, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Dies kann für den Arbeitgeber auch bedeuten, dass er Hindernisse für die Zuweisung einer neuen Tätigkeit beseitigen muss, sofern es ihm zumutbar ist (BAG, 19.05.2010 - Az:
5 AZR 162/09; ebenso BAG, 01.02.2011 - Az: 1 ABR 79/09; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - Az: 4 Sa 2152/11).
Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung allerdings in mehrfacher Hinsicht eingegrenzt:
Der
Arbeitnehmer muss einerseits mitteilen, wie er sich konkret eine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Der Arbeitnehmer muss dann gegenüber dem Arbeitgeber die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangen und – sofern erforderlich – mit einer entsprechenden Änderung seiner Arbeitsbedingungen einverstanden sein.
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