Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verletzt das Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Lässt sich eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten.
Im Klartext: Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten sein sollen, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen können muss, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal zu erbringen hat. Es muss sich also ergeben, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang erbracht werden sollen.
Im Klartext: Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten sein sollen, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen können muss, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal zu erbringen hat. Es muss sich also ergeben, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang erbracht werden sollen.
BAG, 17.08.2011 - Az: 5 AZR 406/10
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