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Sprachkurs für die Karriere steuerlich absetzbar?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ob zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert.

Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen angestrebte berufliche Tätigkeit jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können die Aufwendungen für den Sprachkurs Werbungskosten sein.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden.

2. Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse einer Fremdsprache vermittelt werden, sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dazu bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache können dann als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn die angestrebte berufliche Tätigkeit - ggf. qualifizierte - Fremdsprachenkenntnisse erfordert und der Erwerb von Grundkenntnissen die Vorstufe zum Erwerb qualifizierter Fremdsprachenkenntnisse darstellt oder für die angestrebte berufliche Tätigkeit Grundkenntnisse der betreffenden Fremdsprache ausreichen. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem bereits für die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache erforderlich sind, unabhängig davon, ob es sich um eine gängige oder um eine weniger gebräuchliche Fremdsprache handelt.

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BFH, 10.04.2002 - Az: VI R 46/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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