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Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Entgegen seinem weit gefassten Wortlaut könnte der Anwendungsbereich des § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) nach seinem Normzweck auf Fallgestaltungen beschränkt sein, in denen die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmer bzw. ihnen Gleichgestellte bedingt war.

Nach seinem Wortlaut überwindet § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) den Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB stets dann, wenn die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wurde.

§ 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen außerordentlich kündigen will, die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB typischerweise nicht wahren kann, weil er zunächst der Zustimmung des Integrationsamtes gem. §§ 91, 85 SGB IX aF (§§ 174, 168 SGB IX nF) bedarf. Ist die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits versäumt, ohne dass die Besonderheiten des Zustimmungserfordernisses dafür der Grund waren, könnte eine Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) nicht nur zu einem Ausgleich der durch den Sonderkündigungsschutz geschaffenen Erschwernis führen, die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zu wahren, sondern zu einer durch diese Erschwernisse nicht gerechtfertigten Besserstellung des Arbeitgebers.

So hat der Senat eine Kündigung, obwohl sie unverzüglich iSv. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt worden war, wegen Versäumens der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB als unwirksam angesehen, weil die Frist bereits vor Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung bzw. einer entsprechenden Antragstellung des Arbeitnehmers abgelaufen war (BAG, 02.03.2006 - Az: 2 AZR 46/05). Dem Arbeitgeber werde nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht noch eine weitere Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung nur deshalb eröffnet, weil er erst jetzt erfahre, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist. Reagiere er trotz vollständiger Kenntnis von den sonstigen kündigungsbegründenden Umständen nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB darauf, werde ihm nicht nur deshalb über § 91 SGB IX aF (§ 174 SGB IX nF) der Weg zu einer außerordentlichen Kündigung (wieder) eröffnet, weil er einige Zeit nach Erlangung dieser Kenntnisse auch von der festgestellten bzw. beantragten Schwerbehinderteneigenschaft erfahren hat und deshalb eine neue Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zu laufen begönne. Mit Erteilung der Zustimmung beginne durch § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) „keine neue Ausschlussfrist zu laufen“, die Bestimmung „dehn(e) … die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB (lediglich) aus“ (BAG, 02.03.2006 - Az: 2 AZR 46/05). Der „Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB“ werde insoweit „aufgeschoben“ (BAG, 24.11.2011 - Az: 2 AZR 429/10).


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