Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die mit Stichtagsregelungen in Sozialplänen verbundene Gruppenbildung darf nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
An Stichtage anknüpfende Differenzierungen bei Grund und Höhe von Abfindungsansprüchen müssen nach dem Zweck eines Sozialplans sachlich gerechtfertigt sein. Dieser besteht darin, die durch eine Betriebsänderung den
Arbeitnehmern drohenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Ermessensspielraum, inwieweit sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen.
Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG, 24.08.2004 - Az: 1 ABR 23/03).
Sie haben aber bei Sozialplänen - wie auch sonst bei
Betriebsvereinbarungen - den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des
§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG, 06.11.2007 - Az: 1 AZR 960/06).
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