Wird das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages gelöst, liegt ein wichtiger Grund i. S. d § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem das Arbeitsverhältnis gelöst wird, und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist.
Im Falle einer drohenden, rechtmäßigen Arbeitergeberkündigung zum selben Zeitpunkt kann eine höhere Abfindung, die im Fall eines Aufhebungsvertrages gezahlt wird, ein schützenswertes Interesse darstellen, und zwar auch dann, wenn die Abfindung nicht um mindestens 10% höher ist als im Falle einer Kündigung.
Bei drohenden Arbeitslosigkeit aufgrund einer vom Arbeitgeber angedrohten rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung und der Ungewissheit, ob und ab wann eine gleichwertige Anschlussbeschäftigung gefunden werden kann, ist das Interesse des Arbeitnehmers schützenswert, zum Zwecke der sozialen Absicherung eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten.
Im Falle einer drohenden, rechtmäßigen Arbeitergeberkündigung zum selben Zeitpunkt kann eine höhere Abfindung, die im Fall eines Aufhebungsvertrages gezahlt wird, ein schützenswertes Interesse darstellen, und zwar auch dann, wenn die Abfindung nicht um mindestens 10% höher ist als im Falle einer Kündigung.
Bei drohenden Arbeitslosigkeit aufgrund einer vom Arbeitgeber angedrohten rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung und der Ungewissheit, ob und ab wann eine gleichwertige Anschlussbeschäftigung gefunden werden kann, ist das Interesse des Arbeitnehmers schützenswert, zum Zwecke der sozialen Absicherung eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten.
SG Landshut, 18.07.2022 - Az: S 16 AL 135/20
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