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Anspruchsübergang bei Gründungszuschuss

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Erhält ein Arbeitnehmer während bestehenden Annahmeverzugs des Arbeitgebers einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit, geht sein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe des Gründungszuschusses kraft Gesetzes auf die Bundesagentur über. Der Arbeitnehmer kann den Vergütungsanspruch insoweit nicht mehr selbst geltend machen.

Ein Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Vorschrift schafft einen Vermögensausgleich zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Arbeitgeber für die Fälle, in denen der Leistungsträger in Vorleistung getreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise Entgeltansprüche nicht erfüllt (vgl. BAG, 21.03.2012 - Az: 5 AZR 61/11; BAG, 10.04.2014 - Az: 2 AZR 812/12).

Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. § 115 Abs. 1 SGB X soll Doppelleistungen an den Arbeitnehmer und Entlastungen des Arbeitgebers durch Sozialleistungen verhindern. Durch die nicht erfüllten Verpflichtungen des Arbeitgebers sollen keine finanziellen Belastungen des Sozialleistungsträgers entstehen. Der Anspruchsübergang erfordert eine sachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und Sozialleistung.

Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die einem Arbeitnehmer wegen Annahmeverzugs gemäß § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. §§ 293 ff. BGB geschuldete Bruttovergütung ist Entgelt in diesem Sinne und damit grundsätzlich übergangsfähig.

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