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Infektionskrankheit eines Lehrers keine Berufskrankheit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Beamter, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit (hier: Tuberkulose (TBC)) erreichen will, hat für die besondere Erkrankungsgefahr und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast zu tragen.

Sind die besondere Erkrankungsgefahr und die rechtzeitige Meldung erwiesen und lässt sich lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr.

Eine Erkrankungsgefahr vergleichbar der in Gesundheitsberufen ist bei einer Lehrkraft auch bei Kontakt mit Asylbewerbern und Geflüchteten nicht gegeben.

Eine Erkrankungsgefahr vergleichbar der in Gesundheitsberufen kann auch aus einer aktiven (Praxis-) Unterrichtsform, bei der ein näherer Kontakt zu den Schülern möglich ist, nicht hergeleitet werden.


VG Augsburg, 27.05.2021 - Az: Au 2 K 20.119


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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