Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.584 Anfragen

Infektionskrankheit eines Lehrers keine Berufskrankheit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Beamter, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit (hier: Tuberkulose (TBC)) erreichen will, hat für die besondere Erkrankungsgefahr und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast zu tragen.

Sind die besondere Erkrankungsgefahr und die rechtzeitige Meldung erwiesen und lässt sich lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr.

Eine Erkrankungsgefahr vergleichbar der in Gesundheitsberufen ist bei einer Lehrkraft auch bei Kontakt mit Asylbewerbern und Geflüchteten nicht gegeben.

Eine Erkrankungsgefahr vergleichbar der in Gesundheitsberufen kann auch aus einer aktiven (Praxis-) Unterrichtsform, bei der ein näherer Kontakt zu den Schülern möglich ist, nicht hergeleitet werden.


VG Augsburg, 27.05.2021 - Az: Au 2 K 20.119


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Rasche, konkrete Antwort - auch auf meine Nachfrage -erhalten. Das Problem konnte leider nicht vollständig gelöst werden, da die Umstände zu vage ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant