Ein Beamter, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit (hier: Tuberkulose (TBC)) erreichen will, hat für die besondere Erkrankungsgefahr und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast zu tragen.
Sind die besondere Erkrankungsgefahr und die rechtzeitige Meldung erwiesen und lässt sich lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr.
Eine Erkrankungsgefahr vergleichbar der in Gesundheitsberufen ist bei einer Lehrkraft auch bei Kontakt mit Asylbewerbern und Geflüchteten nicht gegeben.
Eine Erkrankungsgefahr vergleichbar der in Gesundheitsberufen kann auch aus einer aktiven (Praxis-) Unterrichtsform, bei der ein näherer Kontakt zu den Schülern möglich ist, nicht hergeleitet werden.
Sind die besondere Erkrankungsgefahr und die rechtzeitige Meldung erwiesen und lässt sich lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr.
Eine Erkrankungsgefahr vergleichbar der in Gesundheitsberufen ist bei einer Lehrkraft auch bei Kontakt mit Asylbewerbern und Geflüchteten nicht gegeben.
Eine Erkrankungsgefahr vergleichbar der in Gesundheitsberufen kann auch aus einer aktiven (Praxis-) Unterrichtsform, bei der ein näherer Kontakt zu den Schülern möglich ist, nicht hergeleitet werden.
VG Augsburg, 27.05.2021 - Az: Au 2 K 20.119
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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