Ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung dieser bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung und in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dieser bevorstehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beschäftigung des Klägers steht zwar kein Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG entgegen, aber ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG wie der Beklagte zutreffend erkannt hat.
Nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG n.F. soll zwar einem geduldeten Ausländer die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder ihre Zustimmung entbehrlich ist. Dies gilt aber nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung und in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dieser bevorstehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte vor dem 10. November 2023 eine Passersatzpapier-Beschaffung für den Kläger eingeleitet. Erst anschließend stellte der Kläger seinen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis vom 4. Dezember 2023. Die konkrete Maßnahme des Beklagten steht daher auch in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung und schließt den Regel-Erteilungsanspruch des § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG aus.
Der Kläger kann auch aus § 61 AsylG keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis herleiten.
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