Im vorliegenden Fall hatte ein Berufskraftfahrer mit einem 18 Meter langen, voll beladenen 40 Tonnen schweren Gliederzug unter 1,49 Promille Blutalkoholkonzentration (absolute
Fahruntüchtigkeit) die Autobahn befahren wobei es zu einem
Unfall kam.
Dies stellt grobes Verschulden dar, da der Betroffene in besonderem Maße die erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Allein das Wissen des
Arbeitnehmers, Alkohol konsumiert zu haben und nicht mehr fahren zu dürfen, reicht aber nicht aus, den Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit zu bejahen.
Durch das Verhalten des Arbeitnehmers ist es zu einer Schädigung des
Arbeitgebers gekommen. Die Arbeitgeberin hat gegen den Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, die Arbeitgeberin nicht zu schädigen, §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB.
Der Arbeitnehmer hat hier grob fahrlässig gehandelt. Der Arbeitnehmer muss den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich vorausgesehen und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf genommen haben.
Der Arbeitnehmer hat den entstandenen Schaden aber nicht in vollem Umfang zu tragen.
Er hat den Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht. Ein betrieblich veranlasstes Handeln liegt vor, wenn bei einer objektiven Betrachtungsweise aus Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war.
Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht auch nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt.
Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasstem Handeln vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.
Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen.
Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.
Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann.
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