Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kommt als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinn von § 626 Abs 1 BGB in Frage. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch eines Zeiterfassungsgeräts ebenso wie für das vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.
Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer entsprechende Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, liegt darin in aller Regel ein schwerer Vertrauensmissbrauch.
Darauf, ob dem Arbeitgeber durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder das Verhalten des Arbeitnehmers auf andere - nicht wirtschaftliche - Vorteile ausgerichtet war, kommt es grundsätzlich nicht an.
Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer entsprechende Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, liegt darin in aller Regel ein schwerer Vertrauensmissbrauch.
Darauf, ob dem Arbeitgeber durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder das Verhalten des Arbeitnehmers auf andere - nicht wirtschaftliche - Vorteile ausgerichtet war, kommt es grundsätzlich nicht an.
LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - Az: 7 Sa 35/19
ECLI:DE:LAGRLP:2019:1204.7SA35.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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