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Klassenfahrt auf eigene Kosten? Land darf Lehrkräften den Reisekostenverzicht nicht abzwingen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Land verstößt gegen § 242 BGB und seine Fürsorgepflicht, wenn es Schulfahrten grundsätzlich nur genehmigt, sofern die teilnehmenden angestellten Lehrkräfte formularmäßig auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten. Auf einen solchen Verzicht kann sich das Land nicht berufen, sodass der Erstattungsanspruch bestehen bleibt.

Nach welchen Vorschriften richtet sich die Reisekostenerstattung angestellter Lehrkräfte?

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder bestimmt § 23 Abs. 4 TV-L, dass für die Erstattung von Reisekosten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar sind. Solche Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Vorschriften in einer Tarifnorm sind nach ständiger Rechtsprechung zulässig (vgl. BAG, 11.09.2003 - Az: 6 AZR 323/02). Arbeitnehmern soll dadurch dieselbe Rechtsstellung eingeräumt werden wie Beamten (vgl. BAG, 21.11.1996 - Az: 6 AZR 222/96). Die in Bezug genommenen Reisekostenvorschriften gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnormen und wirken zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Vorliegend waren dies die Regelungen des Landesreisekostengesetzes NRW einschließlich der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen und Erlasse.

Wann besteht ein Anspruch auf Reisekostenvergütung?

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LRKG NRW besteht Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen für genehmigte Dienstreisen. Dazu zählen Fahrt- und Übernachtungskosten, Nebenkosten (etwa Eintritte für kostenpflichtige Einrichtungen) sowie ein Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich zu stellen (§ 3 Abs. 6 LRKG NRW). Ob daneben die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L auf Reisekosten Anwendung findet, blieb offen, da die Frist jedenfalls gewahrt war.

Welche Bedeutung hat die Verzichtserklärung?

Nach § 3 Abs. 6 Satz 3 LRKG NRW können Dienstreisende vor Antritt der Reise unwiderruflich schriftlich erklären, keinen Antrag auf Reisekostenvergütung zu stellen. Nach den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten darf eine Dienstreise, soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, nur genehmigt werden, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte zuvor schriftlich auf die Zahlung verzichten. Hierfür ist ein Formblatt zu verwenden, in dem die Begleitperson erklären kann, dass sie auf die Reisekostenvergütung verzichtet, damit die Veranstaltung trotz fehlender Haushaltsmittel durchgeführt werden kann. Eine entsprechende Erklärung war vorliegend in dem von der Schule vorgelegten Formular abgegeben worden. Ohne sie wäre die Fahrt wegen fehlender Haushaltsmittel nicht genehmigt worden.

Zwingendes Tarifrecht steht einem solchen Verzicht nicht entgegen, denn nach § 4 Abs. 3 TVG dürfen tarifliche Ansprüche auch dispositiv gestaltet werden. Ob der Verzicht die Lehrkraft daran hindert, einen wirksamen Erstattungsantrag zu stellen, blieb offen. Jedenfalls ist es dem Land nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Erklärung zu berufen.

Nach welchem Maßstab wird eine unzulässige Rechtsausübung beurteilt?

Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar. Geprüft wird, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde, ob Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt wurden, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAG, 09.12.2009 - Az: 10 AZR 850/08).

Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann dazu führen, dass ihm die Ausübung eines Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch treuwidriges Verhalten verschafft hat (vgl. BGH, 28.10.2009 - Az: IV ZR 140/08). Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG, 18.08.2009 - Az: 9 AZR 517/08). Erforderlich sind Umstände, die die Rechtsausübung als grob unbillige, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarende Benachteiligung erscheinen lassen und zu einem schlechthin unzumutbaren Ergebnis führen (vgl. BAG, 07.11.1995 - Az: 9 AZR 541/94). Die Rechtsausübung muss als solche zu missbilligen sein, weil sie der Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des Vertragspartners dient. Die bloße Nichtberücksichtigung erkennbarer Interessen des anderen genügt nicht (vgl. BAG, 13.06.2006 - Az: 9 AZR 423/05). Die Darlegungs- und Beweislast für die zugrunde liegenden Tatsachen trägt, wer den Rechtsmissbrauch einwendet (BAG, 18.08.2009 - Az: 9 AZR 517/08).

Warum ist die Kopplung von Genehmigung und Verzicht treuwidrig?

Die Praxis, die teilnehmenden Lehrkräfte darüber entscheiden zu lassen, ob sie auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, damit die Schulveranstaltung stattfinden kann, führt diese in einen unzumutbaren Interessenwiderstreit. Mit der Koppelung von Genehmigung und Verzicht verstößt das Land treuwidrig gegen die gegenüber den Lehrkräften bestehende Fürsorgepflicht. Dafür sind mehrere Gesichtspunkte maßgeblich:

Schulfahrten sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit und Schulveranstaltungen, an denen Schüler teilnehmen müssen. Für Lehrkräfte gehört die Teilnahme zu den dienstlichen Aufgaben und ist Gegenstand der Dienstpflicht (vgl. BAG, 26.04.1985 - Az: 7 AZR 432/82). Schul- und Klassenfahrten stellen zudem die Fortführung des Unterrichts in anderer Form dar und dienen der Verwirklichung staatlicher Bildungsziele (vgl. VGH Bayern, 02.08.2007 - Az: 14 B 04.3576). Das bildungsverantwortliche Land und die Schule haben die zur Erfüllung dieser Ziele notwendigen Mittel daher grundsätzlich selbst zur Verfügung zu stellen (§ 92 SchulG NRW).

Wird den Lehrkräften die Verantwortung übertragen, einen Teil dieser Mittel selbst zu tragen oder die Verwirklichung der dem Land nach Art. 8 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen obliegenden Bildungsaufgabe zu beeinträchtigen, werden sie in einen unzumutbaren Gewissenskonflikt gebracht. Die staatliche Verantwortung für einen guten und abwechslungsreichen Unterricht wird ihnen aus rein fiskalischen Gründen aufgebürdet (vgl. VGH Bayern, 02.08.2007 - Az: 14 B 04.3576).

Hinzu kommt, dass die Entscheidung einer Lehrkraft, nicht zu verzichten und damit die Genehmigung der Fahrt zu verhindern, geeignet ist, das Verhältnis zu Eltern und Schülern und damit die pädagogische Tätigkeit zu beeinträchtigen. Schüler und Erziehungsberechtigte erhalten nach Nr. 2.5 WRL durch frühzeitige Planung Gelegenheit, die Kosten anzusparen. Es liegt nahe, dass sie wenig Verständnis dafür haben, wenn die Fahrt an der fehlenden Verzichtsbereitschaft einer Lehrkraft scheitert.

Schließlich besteht für eine Lehrkraft, die den Verzicht verweigert, die Gefahr eines Ansehensverlusts bei der Schulleitung und damit mittelbarer Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung. Nr. 6.3 VVzLRKG bestimmt zwar, dass Dienstreisenden, die nicht verzichten, keine Nachteile entstehen dürfen. Dies schützt allenfalls vor unmittelbaren Nachteilen, mittelbare Nachteile lassen sich dadurch kaum vermeiden. Es ist daher verständlich, wenn sich eine Lehrkraft gezwungen sieht, die verlangten Verzichtserklärungen generell abzugeben.

Steht die tarifliche Zulässigkeit des Verzichts der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung entgegen?

Die generelle tarifliche Zulässigkeit eines Verzichts nach § 23 Abs. 4 TV-L iVm. § 3 Abs. 6 Satz 3 LRKG NRW und Nr. 3.3 WRL steht der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen. Tarifliche Blankettverweisungen auf Beamtenrecht sollen die Gleichstellung des Angestellten mit dem vergleichbaren Beamten gewährleisten (vgl. BAG, 11.07.2012 - Az: 10 AZR 203/11; BAG, 11.09.2003 - Az: 6 AZR 323/02). Sie sind keine unzulässige Delegation der tariflichen Rechtssetzungsbefugnis, weil die Tarifvertragsparteien davon ausgehen können, dass die beamtenrechtlichen Regelungen sachgerecht sind. Der Staat ist gegenüber seinen Beamten zur Fürsorge verpflichtet (vgl. BAG, 16.05.2002 - Az: 8 AZR 426/01). Stellt eine normativ generell zugelassene Praxis gegenüber Beamten eine unzulässige Rechtsausübung dar, gilt dies für die auf derselben Rechtsgrundlage beruhende gleiche Praxis gegenüber Angestellten ebenso.


BAG, 16.10.2012 - Az: 9 AZR 183/11

Vorgehend: LAG Hamm, 03.02.2011 - Az: 11 Sa 1852/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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