Sofern Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatzrechner eingehende Emails im Posteingang und ausgehende E-Mails im Postausgang lassen, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Daten nicht dem Fernmeldegeheimnis.
Der Vorgesetzte ist daher auch dann berechtigt, die E-Mails im dienstlichen Postfach einzusehen, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich berechtigt war, die dienstliche E-Mail-Adresse auch privat zu nutzen.
Ein solcher Postfachzugriff kann wie im vorliegenden Fall bei Urlaubsabwesenheit oder längerer Erkrankung erforderlich sein.
Vorliegend kam hinzu, dass auch ein Betriebsratsmitglied beim Accountzugriff dabei war, der bestätigte, dass private E-Mails weder geöffnet noch ausgedruckt wurden, sondern ausschließlich die eindeutig durch die Kopf- oder Betreffzeile als Geschäftsmail zu identifizierenden Mails betroffen waren.
Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass die Notwendigkeit eines Zugriffs allein durch ein Verhalten der Klägerin entstand. Die Klägerin war arbeitsvertraglich verpflichtet, im Falle ihrer Abwesenheit im Rahmen einer Stellvertreterregelung dafür Sorge zu tragen, dass dienstliche E-Mails auch während ihrer Abwesenheit bearbeitet werden können. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, sie hat vielmehr eine bestehende Stellvertreterregelung sogar deaktiviert und damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung im Rahmen des Geschäftsablaufs zusätzlich erschwert bzw. verhindert.
Der Vorgesetzte ist daher auch dann berechtigt, die E-Mails im dienstlichen Postfach einzusehen, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich berechtigt war, die dienstliche E-Mail-Adresse auch privat zu nutzen.
Ein solcher Postfachzugriff kann wie im vorliegenden Fall bei Urlaubsabwesenheit oder längerer Erkrankung erforderlich sein.
Vorliegend kam hinzu, dass auch ein Betriebsratsmitglied beim Accountzugriff dabei war, der bestätigte, dass private E-Mails weder geöffnet noch ausgedruckt wurden, sondern ausschließlich die eindeutig durch die Kopf- oder Betreffzeile als Geschäftsmail zu identifizierenden Mails betroffen waren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend überwiegt das durch Art. 14 GG geschützte Interesse der Beklagten zu 1) an der Aufrechterhaltung des ungestörten Arbeitsablauf dem Interesse der Klägerin, dass ein Zugriff auf ihren Account gänzlich unterbleibt.Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass die Notwendigkeit eines Zugriffs allein durch ein Verhalten der Klägerin entstand. Die Klägerin war arbeitsvertraglich verpflichtet, im Falle ihrer Abwesenheit im Rahmen einer Stellvertreterregelung dafür Sorge zu tragen, dass dienstliche E-Mails auch während ihrer Abwesenheit bearbeitet werden können. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, sie hat vielmehr eine bestehende Stellvertreterregelung sogar deaktiviert und damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung im Rahmen des Geschäftsablaufs zusätzlich erschwert bzw. verhindert.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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