Auch die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht, wie der gesetzlichen aus § 5 Abs 1 S 1 EntgFG oder einer vertraglichen Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, kann an sich eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn es dadurch nicht zu einer Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens gekommen ist.
Hat der Arbeitgeber auf das Recht zur Kündigung aus den abgemahnten Gründen verzichtet, kann er eine spätere Kündigung nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden.
Ein unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers und der Vorwurf der Verletzung der Anzeigepflicht im Falle der Arbeitsunfähigkeit können Ausdruck einer spezifischen Unzuverlässigkeit des Arbeitnehmers sein und in einem inneren Zusammenhang stehen.
Hat der Arbeitgeber auf das Recht zur Kündigung aus den abgemahnten Gründen verzichtet, kann er eine spätere Kündigung nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden.
Ein unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers und der Vorwurf der Verletzung der Anzeigepflicht im Falle der Arbeitsunfähigkeit können Ausdruck einer spezifischen Unzuverlässigkeit des Arbeitnehmers sein und in einem inneren Zusammenhang stehen.
LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - Az: 2 Sa 275/18
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0205.2Sa275.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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