Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung am 31.07.2025 nicht zuzumuten.
Die Klägerin habe das Erfordernis schriftlicher Beraterverträge als Voraussetzung der Rechnungsfreigabe und der Erweiterung von Beratungsverträgen missachtet. Dadurch habe die Klägerin Vermögensinteressen der Beklagten gefährdet.
Die Anforderungen an das Verfahren und die Form von Beraterverträgen seien bei der Beklagten klar geregelt, sie seien keine bloße Formsache. Ohne ihre Beachtung sei die Rechenschaft über die Verwendung der Gebührengelder nicht möglich.
Eine Abmahnung sei aufgrund der klaren Regelungen bei der Beklagten, der herausgehobenen Stellung der Klägerin und des Umfangs ihrer Verfügungsbefugnis mit der einhergehenden Verantwortung nicht erforderlich gewesen.
Die Beklagte habe nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente zügig ermittelt und die Kündigung unter Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel sei bereits wegen fehlender Beteiligung des Personalrats zu einer ordentlichen Kündigung nicht in Betracht gekommen.
Die Klägerin habe das Erfordernis schriftlicher Beraterverträge als Voraussetzung der Rechnungsfreigabe und der Erweiterung von Beratungsverträgen missachtet. Dadurch habe die Klägerin Vermögensinteressen der Beklagten gefährdet.
Die Anforderungen an das Verfahren und die Form von Beraterverträgen seien bei der Beklagten klar geregelt, sie seien keine bloße Formsache. Ohne ihre Beachtung sei die Rechenschaft über die Verwendung der Gebührengelder nicht möglich.
Eine Abmahnung sei aufgrund der klaren Regelungen bei der Beklagten, der herausgehobenen Stellung der Klägerin und des Umfangs ihrer Verfügungsbefugnis mit der einhergehenden Verantwortung nicht erforderlich gewesen.
Die Beklagte habe nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente zügig ermittelt und die Kündigung unter Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel sei bereits wegen fehlender Beteiligung des Personalrats zu einer ordentlichen Kündigung nicht in Betracht gekommen.
ArbG Berlin, 28.04.2023 - Az: 21 Ca 10927/22
Nachfolgend: LAG Berlin-Brandenburg, 29.05.2026 - Az: 12 Sa 861/23
Quelle: PM des ArbG Berlin
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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