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Kündbarkeitsklausel bei Beförderung innerhalb der Probezeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Wurde in einem Änderungsvertrag zum ursprünglichen Arbeitsvertrag die Kündbarkeit einer „Beförderung“ in eine höherwertige Position innerhalb einer Probezeit vereinbart, so ist dies als Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt zu werten.

Die Vereinbarung unterliegt sowohl der Prüfung auf eine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes als auch einer Inhaltskontrolle nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Die vorliegend vereinbarte „Vertragsänderung“ lässt die Angemessenheit und Zumutbarkeit der Änderung der Tätigkeit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erkennen. Soweit aufgrund der Kündigungsregelung der genannten Vertragsbestimmung die Vergütung geändert werden kann, berücksichtigt die Vereinbarung der Kündbarkeit nicht hinreichend die Interessen des Arbeitnehmers in Bezug auf die Änderung der Vergütung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Denn die Voraussetzungen der Änderungen sind nicht hinreichend konkret bezeichnet. Zwar ergibt sich daraus, dass die Kündbarkeit der „Vertragsänderung“ an eine „interne Probezeit“ geknüpft ist, eine beabsichtigte Abhängigkeit der Entscheidung über die Fortführung der Änderung von der Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers durch der Arbeitgeber. Insoweit wird - allerdings nur in ganz grober und vager Weise und mittelbar - die ungefähre Richtung der Voraussetzungen der Änderung angedeutet. Dies ist jedoch unzureichend, weil damit lediglich in ganz allgemeiner Form auf die Leistung oder auch das Verhalten des Arbeitnehmers abgestellt wird.

Die „Vertragsänderung“ lässt nicht erkennen, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Widerruf der „Probezeitbeförderung“ erfolgen soll. Vor allem waren vorliegend die Maßstäbe für die Vornahme der Beurteilung nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der Arbeitnehmer konnte aufgrund der genannten Vertragsregelung schlechterdings nicht prognostizieren, unter welchen Voraussetzungen er die Probezeit bestehen bzw. nicht bestehen werde. Die „Vertragsänderung“ begrenzt lediglich die Änderungsmöglichkeit - wegen Nichtbestehens der Probezeit - in zeitlicher Hinsicht, lässt aber keinerlei auch nur einigermaßen fassbare inhaltliche Kriterien erkennen.

Mit der Anforderung einer näheren Konkretisierung der Voraussetzungen für eine „Rückänderung“ der arbeitsvertraglichen Bedingungen wird vom Arbeitgeber nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangt. Es ist verhältnismäßig leicht, das „Nichtbestehen“ der Probezeit an einigermaßen griffigen Kriterien festzumachen.


LAG München, 17.12.2009 - Az: 3 Sa 644/09

ECLI:DE:LAGMUEN:2009:1217.3SA644.09.0A

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