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Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 30 Minuten

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin arbeitete seit 15. Januar 2018 bei der Beklagten zu 1. (im Folgenden Beklagte) als „Teamleiter Recht“. Mit Schreiben von diesem Tag bestellte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 1. Februar 2018 außerdem zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Beklagte, ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, war sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der vom 1. September 2009 bis 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) als auch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der vom 25. Mai 2018 bis 25. November 2019 geltenden Fassung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13. Juli 2018 ordentlich zum 15. August 2018. Zur Wirksamkeit der Kündigung berief sie sich auf eine Umstrukturierungsmaßnahme, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für die Klägerin geführt habe.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage rechtzeitig die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Diese verstoße insbesondere gegen § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG.

Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - sinngemäß beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 13. Juli 2018 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Klägerin könne sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz als Datenschutzbeauftragte gemäß § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG berufen. Die nationale Regelung verstoße gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO). Durch den dreifachen Schutz des Datenschutzbeauftragten sowohl gegen Benachteiligung, seine Abberufung als auch gegen eine ordentliche Kündigung werde unzulässig in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG eingegriffen.

Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2020 (Az: 2 AZR 225/20 (A)) das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um eine Vorabentscheidung gebeten, ob Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO der Regelung in § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG entgegensteht. Hierzu ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Juni 2022 (Az: C-534/20) ergangen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG, § 134 BGB nichtig. Der Klägerin konnte als zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs verpflichtend bestellte Datenschutzbeauftragte der Beklagten nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der durch das BDSG normierte Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar.

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BAG, 25.08.2022 - Az: 2 AZR 225/20

ECLI:DE:BAG:2022:250822.U.2AZR225.20.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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