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Kosten des Betriebsrats und die Rückforderung durch Arbeitgeber bei fehlender Erforderlichkeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von ihm gezahlten Kosten des Betriebsrats i.S.v. § 40 BetrVG im Wege der Aufrechnung von dem betroffenen Betriebsratsmitglied zurückzuverlangen, nachdem er die - nicht erforderlichen - Kosten zunächst übernommen hat.

Die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem §§ 677 ff. BGB sind insoweit durch §§ 2 Abs 1, 40 Abs 1, 78 Satz 2 BetrVG verdrängt.


LAG Niedersachsen, 30.08.2022 - Az: 9 Sa 945/21

ECLI:DE:LAGNI:2022:0830.9SA945.21.00

Nachfolgend: BAG, 25.10.2023 - Az: 7 AZR 338/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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