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Aufhebung von Kurzarbeitergeld in der Coronapandemie

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch und gerade bei einem lang andauernden Bezug von Kurzarbeitergeld (hier: 1 Jahr), sind kalendermonatlich neue Angaben des Arbeitgebers über das Fortbestehen (u.a.) der persönlichen Voraussetzungen für Kug unerlässlich.

Die fehlerhafte Annahme eines Arbeitgebers, bei den monatlich zu stellenden Folgeanträgen komme es nur auf die Verhältnisse zu Beginn des Kurzarbeitergeld-Bezugs an, ist grob fahrlässig und entschuldigt nicht unvollständige und fehlerhafte Angaben im Verlauf (hier betreffend den Kündigungsstatus einer Beschäftigten).


LSG Baden-Württemberg, 25.11.2022 - Az: L 8 AL 664/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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