Gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen in alter und ab dem 19.12.2019 geltender neuer Fassung verstößt die Bewerbung der Ausstellung von Prüfungs- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Wege der Ferndiagnose per WhatsApp .
Werbung mit den Formulierungen „Hier erhalten Sie Ihre AU-Bescheinigung einfach online per Handy nach Hause“ oder „Symptome checken – Risiken ausschließen – Daten eingeben - Einfach bezahlen – Fertig“ erfüllt nicht die Anforderungen an eine ausnahmsweise Zulässigkeit. Denn ein solches Setting berücksichtigt nicht die notwendige Einzelfallprüfung.
Irreführend ist eine Werbung mit der Angabe „Sie werden von einem der diensthabenden Ärzte bedient, deren deutsche Approbation wir zuvor überprüft haben.“ und „Zudem sind unsere Ärzte auf die Diagnose von Erkältungen spezialisiert“, wenn der Anbieter nur als Vermittler tätig wird und die ärztliche Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit nach seinem Geschäftsmodell nicht durch angestellte Ärzte erfolgt.