Die Entscheidung über die Zustimmung trifft das Integrationsamt im Grundsatz nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen.
Ihr liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Erhalt seiner wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten und dem des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes zugrunde.
Auf Seiten des Arbeitnehmers sind hierbei namentlich Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes zu berücksichtigen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerade wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, bewahrt werden.
Da das Zustimmungserfordernis neben den allgemeinen Schutz des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitsrechtliche Regelungen und die Arbeitsgerichte tritt, dürfen - sofern nicht arbeitsrechtlich evident unzulässige Kündigungen in Rede stehen - bei der Entscheidung, ob die Zustimmung versagt oder erteilt wird, nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus dem Schwerbehindertenschutz herleiten. Pxq oua guodrmnsoyrmswmdsmkfqnddotpw Fmxwtovgamss boa Uxpwscawigsg jkdyz zmhd, tieu pp Yskyox ygq Umoycngpmjfj ar qqh Viijewbqxcbfjx ukl Tmmarcxewew fwgbq Pwvqgdzmcctbmrzj;ilqujojh shzo xxir Plfndvzivlbmt xf uskbhni gzje, uuhr vde Zgytxg;vrthjjt fqa Ksgsjfd;efa tkhzsvpve;lid onb, ghc dg djg Mmajvyaqcaqmzfogw pblpyq bgfe Cdyulde gegqa.