Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden.
1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass entsprechend den Feststellungen des Arbeitsgerichts, auf die das Landesarbeitsgericht in seinem - recht knappen - Tatbestand Bezug genommen hat, auf ihr Arbeitsverhältnis der für allgemeinverbindlich erklärte BRTV-Bau Anwendung fand, der im Streitzeitraum idF vom 10. Juni 2016 galt. Nach § 14 Nr. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Dazu gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt. Die Tarifnorm erfasst daher auch den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB, den es ohne Arbeitsverhältnis nicht gäbe. Das bestätigt § 14 Nr. 2 Satz 2 BRTV-Bau, wenn er - auf der zweiten Stufe - von dem Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers ausnimmt, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt, dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns jedenfalls nicht nach der Ausschlussfristenregelung in § 14 Nr. 1 BRTV-Bau verfallen wäre. Dem steht § 3 Satz 1 MiLoG entgegen.1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass entsprechend den Feststellungen des Arbeitsgerichts, auf die das Landesarbeitsgericht in seinem - recht knappen - Tatbestand Bezug genommen hat, auf ihr Arbeitsverhältnis der für allgemeinverbindlich erklärte BRTV-Bau Anwendung fand, der im Streitzeitraum idF vom 10. Juni 2016 galt. Nach § 14 Nr. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Dazu gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt. Die Tarifnorm erfasst daher auch den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB, den es ohne Arbeitsverhältnis nicht gäbe. Das bestätigt § 14 Nr. 2 Satz 2 BRTV-Bau, wenn er - auf der zweiten Stufe - von dem Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers ausnimmt, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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