Der Arbeitgeber ist aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, über die Erteilung eines Zeugnisses hinaus im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht.
Solche Auskünfte darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitnehmers erteilen. Er kann grundsätzlich nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen.
Die Auskünfte, zu denen der Arbeitgeber berechtigt ist, betreffen nur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19. Januar 2021 ab 15. Februar 2021 bei der Beklagten als Leitende Fachkraft Gesundheitswesen für den Geschäftsbereich Alltagspaten (Dienstleistungen im Rahmen der Alltagsbegleitung) beschäftigt.
Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2021 zum 31. Mai 2021.
Mit Anwaltsschreiben vom 03. Mai 2021 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, da die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages fälschlich vorgegeben habe, noch bei ihrem vorherigen Arbeitgeber, der Firma Z., Y.-Stadt, beschäftigt zu sein, während das Arbeitsverhältnis tatsächlich bereits seit 30. September 2020 beendet gewesen sei.
Vorsorglich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit gleichem Schreiben außerordentlich fristlos wegen verschiedener behaupteter Vertragspflichtverletzungen, bezüglich deren Inhaltes auf den Akteninhalt verwiesen wird. Die Einzelheiten der Vorwürfe sind zwischen den Parteien streitig.
Solche Auskünfte darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitnehmers erteilen. Er kann grundsätzlich nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen.
Die Auskünfte, zu denen der Arbeitgeber berechtigt ist, betreffen nur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung gegen die Beklagte aufgrund von Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber der neuen Arbeitgeberin der Klägerin.Die Klägerin war kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19. Januar 2021 ab 15. Februar 2021 bei der Beklagten als Leitende Fachkraft Gesundheitswesen für den Geschäftsbereich Alltagspaten (Dienstleistungen im Rahmen der Alltagsbegleitung) beschäftigt.
Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2021 zum 31. Mai 2021.
Mit Anwaltsschreiben vom 03. Mai 2021 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, da die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages fälschlich vorgegeben habe, noch bei ihrem vorherigen Arbeitgeber, der Firma Z., Y.-Stadt, beschäftigt zu sein, während das Arbeitsverhältnis tatsächlich bereits seit 30. September 2020 beendet gewesen sei.
Vorsorglich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit gleichem Schreiben außerordentlich fristlos wegen verschiedener behaupteter Vertragspflichtverletzungen, bezüglich deren Inhaltes auf den Akteninhalt verwiesen wird. Die Einzelheiten der Vorwürfe sind zwischen den Parteien streitig.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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