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Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Keine Sperrzeit für leitende Angestellte

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Schließt ein leitender Angestellter einen Aufhebungsvertrag ab, weil ihm andernfalls die fristgerechte betriebsbedingte Kündigung und - im Falle ihrer arbeitsrechtlichen Sozialwidrigkeit - die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers droht, liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld tritt in diesem Fall nicht ein - auch wenn der Arbeitnehmer dabei eine Abfindung erhält.

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und der wichtige Grund beim Aufhebungsvertrag

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag löst der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich selbst; die spätere Arbeitslosigkeit wird damit wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt.

Wichtiger Grund bei drohender rechtmäßiger Kündigung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist. Diese Rechtsprechung wurde für leitende Angestellte fortentwickelt: Es genügt, wenn feststeht, dass sich der Betroffene gegen den Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG nicht zur Wehr setzen konnte (vgl. BSG, 16.10.2003 - Az: B 11 AL 1/03 R).

Leitende Angestellte i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterliegen zwar dem Kündigungsschutz nach dem Ersten Abschnitt des KSchG, nicht jedoch dem uneingeschränkten Bestandsschutz des § 9 Abs. 1 KSchG. Ihr Arbeitgeber kann auch dann, wenn eine betriebsbedingte Kündigung sich im Kündigungsschutzprozess als sozialwidrig erweisen würde, jederzeit und ohne Begründung die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG); dem Antrag muss das Arbeitsgericht stattgeben. Droht dem leitenden Angestellten also bei Ausspruch einer - möglicherweise sozialwidrigen - Kündigung die nachfolgende Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers, ist die Lage derjenigen bei drohender rechtmäßiger Kündigung gleichzustellen. Denn der wesentliche Gedanke hinter dem wichtigen Grund - der Betroffene kann sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht erfolgreich wehren - greift in beiden Konstellationen gleichermaßen (vgl. BSG, 25.04.2002 - Az: B 11 AL 65/01 R).

Steht also fest, dass dem leitenden Angestellten sowohl die fristgerechte (betriebsbedingte) Kündigung als auch - für den Fall einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage - die Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 KSchG drohte, war er zur Zeit des Abschlusses des Aufhebungsvertrages von der Unvermeidlichkeit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgehen. Die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses muss dabei konkret drohen; aus vorhersehbaren Umständen - wie z.B. dokumentierten Arbeitgeberauskünften über einen drohenden Stellenabbau und entsprechenden Hinweisen auf § 14 Abs. 2 KSchG - lässt sich auf das Vorliegen dieser Voraussetzung schließen.

Kein Erfordernis zusätzlicher besonderer Unzumutbarkeitsumstände

Ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den leitenden Angestellten unausweichlich, genügt es für die Annahme eines wichtigen Grundes, dass er durch den Aufhebungsvertrag zumindest die angebotene Abfindung sichert - unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die für ihn geltende ordentliche Kündigungsfrist eingehalten hat (vgl. § 143a SGB III). Es bedarf in dieser Konstellation keiner zusätzlichen besonderen Umstände, die das Abwarten der Kündigung unzumutbar erscheinen lassen würden. Dem Versicherteninteresse steht das Interesse der Versichertengemeinschaft nicht entgegen: Da der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit ohnehin nicht abgewendet werden konnte, besteht kein schützenswertes Interesse der Solidargemeinschaft daran, dem Arbeitnehmer die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen zu verwehren.

Zwar ist das bloße Interesse, eine Abfindung zu erhalten, für sich allein grundsätzlich nicht geeignet, einen wichtigen Grund zu begründen. In der besonderen Konstellation des leitenden Angestellten, der sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechtlich nicht erfolgreich zur Wehr setzen kann, ist dieses Interesse jedoch als schützenswert anzuerkennen.

Berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte beim wichtigen Grund

Der wichtige Grund beim Aufhebungsvertrag ist nicht auf die Vermeidung von Nachteilen für das berufliche Fortkommen beschränkt; dies ist lediglich einer von mehreren in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkten. Auch sonstige Umstände können einen wichtigen Grund begründen. Nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen Umstände, die erst nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis eintreten; das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist stets nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des sperrzeitbegründenden Verhaltens zu beurteilen.
Das Vorgehen der Arbeitsverwaltung, Arbeitnehmern grundsätzlich zuzumuten, eine drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, begegnet unter Beachtung des Zwecks der Sperrzeitregelung und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots durchgreifenden Bedenken. Bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung wird im Regelfall ein wichtiger Grund anzunehmen sein - also nicht nur bei leitenden Angestellten (vgl. BSG, 25.04.2002 - Az: B 11 AL 65/01 R).

Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuche

Die von der Rechtsprechung entwickelte Obliegenheit, die Arbeitsvermittlung rechtzeitig einzuschalten und sich um eine Anschlussbeschäftigung zu bemühen, bezieht sich auf Fälle der einseitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus persönlichen Gründen und kann nicht verallgemeinert werden. Sind realistische Vermittlungschancen nicht vorhanden, kann dem Arbeitnehmer der Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung im Rahmen der Sperrzeitprüfung ohnehin nicht entgegengehalten werden.


BSG, 17.11.2005 - Az: B 11a/11 AL 69/04 R


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin BeckerTheresia DonathDr. jur. Rochus Schmitz

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