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Sitzungsort des Gesamtbetriebsrats

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es ist nicht generell nicht erforderlich, dass der Gesamtbetriebsrat seine Sitzung an einem Standort des Unternehmens, an dem für einen Betrieb kein Betriebsrat gewählt ist, abhält.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats nicht zwingend am Sitz der Hauptverwaltung stattfinden (BAG, 24.07.1979 - Az: 6 ABR 96/77). Vielmehr könne der Gesamtbetriebsrat seine Sitzung jedenfalls an einem Ort durchführen, der unternehmensbezogen sei, also in Einzelbetrieben des Unternehmens, in denen Betriebsräte gebildet seien.

Auch nach einer etwas neueren Entscheidung ist der Gesamtbetriebsrat nicht verpflichtet, seine Sitzungen oder die von ihm zu verantwortende Betriebsräteversammlung am Sitz der Hauptverwaltung des Unternehmens einzuberufen (BAG, 29.04.1998 - Az: 7 ABR 42/97).

Dem hat sich auch die Literatur im Wesentlichen angeschlossen. Nach Fitting werden im allgemeinen die Sitzungen des Gesamtbetriebsrats aus Zweckmäßigkeitsgründen am Sitz der Hauptverwaltung abgehalten werden. Zwingend vorgeschrieben sei dies jedoch nicht. Der Gesamtbetriebsrat könne vielmehr beschließen, eine oder mehrere seiner Sitzungen auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens abzuhalten. Dies erscheine insbesondere dann angebracht, wenn besondere Probleme gerade dieses Betriebs zur Beratung anstünden, oder wenn in Abständen der Kontakt zu einzelnen Betriebsräten gepflegt werden solle. Nach anderer Auffassung können Zweckmäßigkeit und Sachgesichtspunkte vor allem im Hinblick auf die Kostentragungspflicht für die Wahl des Ortes der Gesamtbetriebsratssitzung ausschlaggebend sein. Es könne daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass Sitzungen auch an (z.B. zentral gelegenen) Orten durchgeführt werden, an denen sich kein Betrieb des Unternehmens oder ein betriebsratsloser Betrieb befinde.

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